Neue Regeln für die Vergabe von Unteraufträgen bei öffentlichen Aufträgen

10.06.2021

Das Vereinfachungs-Dekret (DL Semplificazioni) sieht vor, dass bis zum 31.10.2021 abweichend von den geltenden Bestimmungen, die eine Obergrenze von 30 % vorsehen, die Vergabe von Unteraufträgen 50 % des Gesamtbetrags des Bau-, Dienstleistungs- oder Lieferauftrags nicht überschreiten darf. Es ist untersagt, den Auftrag vollständig abzutreten und Dritte mit der vollständigen Ausführung der von Auftragnehmer übernommen Dienstleistungen oder Arbeiten, sowie mit der überwiegenden Ausführung arbeitsintensiver Arbeiten zu betrauen. Ab dem 01.11.2021 werden alle mengenmäßigen Beschränkungen für die Vergabe von Unteraufträgen abgeschafft. In jedem Fall gibt der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen die Bau- und Dienstleistungen an, die der Zuschlagsempfänger erbringen muss. Außerdem müssen sie die Arbeiten angeben, bei denen eine verstärkte Kontrolle der Baustellen und der Arbeitsplätze erforderlich ist, um einen intensiveren Schutz der Arbeitsbedingungen und der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten und der Gefahr einer kriminellen Unterwanderung vorzubeugen, es sei denn, die Subunternehmer sind in der weißen Liste oder im Anti-Mafia-Register eingetragen. Der Hauptauftragnehmer und der Unterauftragnehmer haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch. Download Gazzetta Ufficiale mit DL Semplificazioni Nr. 77 del 31.05.2021