Neue Richtpreisverzeichnisse 2022 sind online
12.01.2022
Die Südtiroler Landesregierung hat vor kurzem die Richtpreisverzeichnisse für Hoch- und Tiefbauten für das Jahr 2022 genehmigt. Inzwischen wurden die Verzeichnisse auch bereits auf der Internetseite des Landes Südtirol auf dem Portal "Arbeit und Wirtschaft" im Bereich " Preisverzeichnis und allgemeine Vertragsbestimmungen " veröffentlicht. Auf der Webseite sind auch die dazugehörenden technischen Vertragsbedingungen für das Jahr 2022 verfügbar. Sowohl die Richtpreisverzeichnisse als auch die Vertragsbedingungen wurden vom Preiskoordinierungsausschuss überarbeitet und aktualisiert, der von der Vergabeagentur des Landes gemeinsam mit der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingerichtet worden ist. Für die Aktualisierung und Ergänzung wurden einheitliche Kriterien für die Preiserhebung angewendet. Eingeflossen sind zudem die von den Gremien für Hochbauten, Tiefbauten und Anlagentechnik erarbeiteten und positiv bewerteten Aktualisierungsvorschläge. In den einzelnen Preisgremien sind die öffentlichen Auftraggeber ebenso wie die Unternehmen und die Berufskammern vertreten. Die Richtpreisverzeichnisse umfassen Produkte und Dienstleistungen, die den Mindestumweltkriterien (MUK) zur Vergabe von Planungs- und Baudienstleistungen entsprechen. Wichtige Grundlage für Unternehmen und Bürger Alle öffentlichen Verwaltungen des Landes Südtirol können die Verzeichnisse verwenden. Diese dienen auch als wichtiger Bezugspunkt für Unternehmen , die die in den Richtpreisverzeichnissen angegebenen Preise als Grundlage für die Teilnahme bei öffentlichen Ausschreibungen und Wettbewerben verwenden. Die öffentlichen Verwaltungen bzw. die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge wiederum nimmt Bezug auf die Richtpreisverzeichnisse, um die Angebote der an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmenden Betriebe zu prüfen. Für die Bürgerinnen und Bürger ist insbesondere das Richtpreisverzeichnis für Hochbauten von Bedeutung. So wird die Angemessenheit der Ausgaben für Eingriffe, die im Rahmen des Superbonus 110% vorgenommen werden, geprüft, indem auf die in den Richtpreisverzeichnissen angeführten Preise Bezug genommen wird. Da die Landesregierung vor kurzem in Umsetzung des Landesgesetz es Raum und Landschaft die Abänderung der landesweiten "Verordnung zum Bauwesen" beschlossen hat, ist die Anwendung der steuerlichen Begünstigungen des Superbonus 110% für die energetische Gebäudesanierung in Südtirol möglich geworden. Der staatliche Superbonus 110% sieht einen Steuerabzug von 110 Prozent über fünf Jahre für spezifische Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz vor. Die Richtpreisverzeichnisse sind bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres gültig. Für Projekte eines Verhandlungsverfahrens, die vor dieser Frist genehmigt worden sind, können sie vorübergehend auch bis 30. Juni des darauffolgenden Jahres verwendet werden. Vergabestellen sind verpflichet vor Ausschreibung der Arbeiten die Richtpreise zu kontrollieren und gegeben falls anzupassen. Mit Rundschreiben Nr. 1 vom 02.04.2021 weist die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich der öffentlichen Aufträge darauf hin, dass, falls ein Projekt auf der Grundlage eines vorhergehendes Richtpreisverzeichnisses erstellt wurde, das bei Veröffentlichung der Ausschreibung oder bei Versenden des Einladungsschreibens nicht aktuell ist , muss der Einzige Verfahrensverantwortliche mit eigenem Bericht die Aktualität der Bezugspreise überprüfen und bestätigen; dies gilt sowohl für im angewendeten Richtpreisverzeichnis angeführten Teile, als auch für jene, die nicht angeführt sind und sich daher auf die entsprechende Preisanalyse stützen. In demselben Bericht muss der Einzige Verfahrensverantwortliche außerdem bestätigen, dass die angewendeten Richtpreise keine wesentliche Änderung des Ausschreibungsbetrages ergeben würden, falls das geltende Richtpreisverzeichnis angewendet würde. Link: Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 1124 vom 28.12.2021 mit Anlagen Online-Richtpreisverzeichnis Rundschreiben AOV Nr. 1 vom 02.04.2021