Richtpreisverzeichnis 2019 genehmigt - Betriebsinterne Sicherheitskosten von 1% auf 0,6% reduziert

02.01.2019

Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 1289 vom 11.12.2018 die Richtpreisverzeichnisse für Hoch- und Tiefbauten und die allgemeinen technischen Vertragsbestimmungen für das Jahr 2019 genehmigt. Erstmals wurde das Verzeichnis vor Jahresbeginn genehmigt und gilt bis 31. Dezember 2019. Für Vorbehandlungsverfahren dessen Projekte vor dem Gültigkeitsdatum genehmigt wurden kann das Verzeichnis bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Falls ein Projekt auf der Grundlage eines vorhergehendes Richtpreisverzeichnisses erstellt wurde, das bei Veröffentlichung der Ausschreibung oder bei Versenden des Einladungsschreibens nicht aktuell ist oder anwendbar gemäß dem vorhergehenden Absatz, muss der Einzige Verfahrensverantwortliche mit eigenem Bericht die Aktualität der Bezugspreise überprüfen und bestätigen; dies gilt sowohl für im angewendeten Richtpreisverzeichnis angeführten Teile, als auch für jene, die nicht angeführt sind und sich daher auf die entsprechende Preisanalyse stützen. In demselben Bericht muss der Einzige Verfahrensverantwortliche außerdem bestätigen, dass die angewendeten Richtpreise keine wesentliche Änderung des Ausschreibungsbetrages ergeben würden, falls das geltende Richtpreisverzeichnis angewendet würde. ANTEIL BETRIEBSSICHERHEITSKOSTEN VON 1% AUF 0,6% REDUZIERT Hinsichtlich des Anteils der betriebsinternen Sicherheitskosten (ex lege) wurde der Prozentsatz von 0,6% eingeführt. Ausschreibungstechnisch ändert sich im Bausektor dadurch folgendes: Bezugnehmend auf die betriebsinternen Sicherheitskosten gemäß Art. 95 Absatz 10 des GvD Nr. 50/2016 wurde der bislang vorgesehene Fixprozentsatz von 1%, welcher in Ermangelung einer anderslautenden Erklärung durch den Bieter auf sämtliche Einheitspreise anzuwenden ist, mit dem Wert von 0,6% ersetzt. Bei Projekten, welche auf Basis des Richtpreisverzeichnisses 2019 erarbeitet wurden, ist im Zuge der jeweiligen Ausschreibung seitens der Vergabestelle in den Ausschreibungsbedingungen und Anlagen somit der fixe Prozentsatz von 0,6%vorzusehen. Basiert das Projekt hingegen auf ein Richtpreisverzeichnis der vorangehenden Jahre, ist weiterhin der Wert von 1% vorzusehen. In die Ausschreibungsbedingungen sowie auch die Anlagen A1 und A1 bis wurde die entsprechende Option mit Hinweisen eingefügt. Die Vergabestellen werden somit in oben genannten Vorlagen den jeweils korrekten Fix -Prozentsatz von Fall zu Fall, d.h. je nach angewandtem Richtpreisverzeichnis, anzugeben. Download - Beschluss mit Anlage (22 MB) Ausschreibungsbedingungen ausschließlich nach Preis - A [MS WORD 2007 TEMPLATE 273 KB] Ausschreibungsbedingungen Qualität/Preis - A [MS WORD 2007 TEMPLATE 344 KB] Link Landespreisverzeichnis online