Südtiroler Landesvergabegesetz wurde angepasst
25.01.2017
Der Südtiroler Landtag hat am 19. Jänner 2017 das Landesvergabegesetz (Nr. 16 vom 17.12.2015) angepasst und damit den Vorschlägen einer Expertengruppe Rechnung getragen, die das Landesvergabegesetz nicht wesentlich abändern, aber die territorialen Begebenheiten berücksichtigen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick Von Staat übernommen hat der Landtag auch die Gültigkeit der Ersatzerklärungen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmer das heißt der anbietende Unternehmer Ersatzerklärungen anstatt der Originaldokumente vorlegen kann, dadurch wird der bürokratische Aufwand reduziert. Personalintensive Dienstleistungen: die Vergabestelle kann nun Anbieter, die Lohndumping betreiben, ausschließen . Von großer Relevanz für Unternehmen ist die Abschaffung der provisorischen Kaution bei Aufträgen bis Euro zwei Millionen. Auch die Höhe der endgültigen Kaution kann die Vergabekörperschaft nun von Fall zu Fall bestimmen: nicht mehr fünf Prozent, sondern im Normalfall zwei Prozent , mit der Möglichkeit, den Satz auf einen Prozent zu reduzieren oder auf maximal vier Prozent zu erhöhen. Für Bauaufträge bis 40.000 Euro braucht es kein Projekt, sondern es reicht eine Skizze, welche auch der Anbieter der Vergabestelle übergeben kann. Stillhaltefrist : Die öffentlichen Vergabestellen dürfen den Vertrag nicht vor 35 Tagen ab Datum der Mitteilung der Zuschlagserteilung abschließen. Diese Stillhaltefrist gilt nicht, wenn nur ein Angebot eingereicht wurde. Die Vergabeagentur wird nun auch den Leitfaden entsprechend allen Änderungen überarbeiten. Rundschreiben AOV Nr. 1 mit den wichtigsten Neuerungen [PDF 547 KB] Landesgesetz Nr. 16/2015 in neuer Fassung mit Stand 02.01.2017 [PDF 547 KB] Genehmigter Gesetzesentwurf Südtiroler Landtag