Die wichtigsten Neuheiten zum neuen Kodex des öffentlichen Vergaberechts – GvD Nr. 50/2016 vom 18/04/2016
19.05.2016
Trotz des neuen Vergabegesetzes des Landes Südtirol, gelten in verschiedene Bereichen des Vergabewesens, nach wie vor die staatlichen Bestimmungen. Mit 18.04.2016 ist der neue staatliche Kodex der Verträge (Vergabebestimmungen) in Kraft getreten. Diesbezüglich hat die Agentur für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen der Autonomen Provinz Bozen Südtirol eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuheiten herausgegeben welche hier heruntergeladen werden kann. Sie sind kurz gefasst folgende: Aufteilung in qualitative und quantitative Lose So wie im neuen Landesgesetz Nr. 16/2015 bereits vorgesehen ist die Aufteilung in qualitative und quantitative Lose auf nun auch erstmals im neuen nationalen Kodex der Verträge vorgesehen. Die Vergabestelle müssen eine Nicht-Aufteilung entsprechend in der Bekanntmachung, im Einladungsschreiben begründen. SOA-Kategorie unter € 150.000 weiterhin nicht notwendig: Das Qualifizierungs- und SOA-Zertifizierungssystem, welches derzeit für Auftragnehmer von öffentlichen Arbeiten mit einem Betrag gleich oder höher als 150.000 Euro in Kraft ist, bleibt unverändert. Für Arbeiten mit einem Betrag gleich oder unter 150.000 Euro bleiben die Voraussetzungen, welche von Art. 90 des D.P.R Nr. 207/2010 vorgesehen sind, in Kraft, d.h. dass für Arbeiten unter € 150.000 die SOA-Eintragung weiterhin nicht erforderlich ist. Weitervergabe Wesentlichste Neuerung hierbei ist, dass bei Ausschreibungen ab 18.04.2016 nur mehr höchstens 30% des gesamten Vertragsbetrages weitervergeben werden können, der Vertragsbetrag versteht sich ohne Sicherheitskosten und ohne die Beträge der SIOS - Kategorien; Zudem muss bei Ausschreibungen über der EU-Schwelle (z.Z. Euro 5.225.000) ein Dreiervorschlags der möglichen Subunternehmer angegeben werden. Bei Vergaben unter der EU-Schwelle kann die Vergabestelle diese Möglichkeit explizit vorsehen. Weiters ist zu beachten: SIOS Kategorien Die ausgliederbare Kategorien, welche einzeln 10 % (nicht mehr wie bisher 15%) des Gesamtbetrages der Arbeit überschreiten, werden als “SIOS” oder sog. “superspezialisierte” Kategorien (wie z.B. Strukturen, besondere Anlagen und Bauwerke) angesehen und können wie bisher bis zu einem Höchstprozentsatz von 30 % des entsprechenden Betrages weitervergeben werden; Die Möglichkeit der Nutzung von Kapazitäten Dritter (avvallimento) ist für SIOS-Kategorien nicht mehr erlaubt. SIOS-SOA-Kategorien sind: OG 11, OS 2-A, OS 2-B, OS 4, OS 11, OS 12-A, OS 13, OS 14, OS 18-A, OS 18-B, OS 21, OS 25, OS 30, OS 32 Direktbezahlung der Subunternehmer Bereits im neuen Landesvergabegesetz (LG Nr. 16/2015) ist die Direktbezahlung der Subunternehmer für die von ihnen erbrachten Leistungen vorgesehen. Nun ist diese Möglichkeit auch auf nationaler Ebene eingeführt worden, jedoch nur in einigen Fällen; In diesen Fällen ist die solidarische Haftung des Auftragnehmers mit den Subunternehmern hinsichtlich der Entlohnungs- und Versicherungsverpflichtungen ausgeschlossen. Alleiniges Europäisches Ausschreibungsdokument (DGUE): Die Vergabestellen müssen das DGUE annehmen, welches „aus einer aktualisierten Eigenerklärung besteht, die als vorläufiger Dokumentenbeweis als Ersatz für Bescheinigungen, welche von öffentlichen Behörden oder Dritten ausgestellt werden, dient und in welcher bestätigt wird, dass der Wirtschaftsteilnehmer alle notwendigen Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungswettbewerb erfüllt. Mitteilungen über Zertifizierter E-Mail: Die Mitteilungen und die Hinweisdaten an die Bewerber sind nur mittels Zertifizierter E-Mail zu übermitteln. Rücktritt eines Unternehmens in Bietergemeinschaft Der Rücktritt von einem oder mehreren zusammengeschlossenen Unternehmen ist erlaubt, wenn es sich um organisatorischen Erfordernisse der Bietergemeinschaft handelt und nur dann wenn die verbleibenden Unternehmen die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifizierung der noch auszuführenden Arbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen besitzen. In jedem Fall ist die Änderung nicht erlaubt, wenn es zum Zwecke der Umgehung der fehlenden Voraussetzungen für die Teilnahme erfolgt. Formel für die Berechnung des Angebotes Die Formeln für die Berechnung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes der Anlagen G und P des D.P.R. 207/2010 sind abgeschafft worden. Diese Formeln, wie auch andere nicht von den Anlagen aufgezählte Formeln, können nur dann weiterverwendet werden, wenn die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Transparenz eingehalten werden und die Formeln auf wissenschaftlicher Grundlage bestehen. Integrierter Auftrag Die gemeinsame Vergabe der Projektierung und der Ausführung der Arbeiten ist nur mehr in Fällen einer Beauftragung an allgemeine Vertragspartner, bei Finanzierungsprojekten, bei Konzessionsbeauftragungen, PPP/Public Private Partnerships und Verträgen auf Abruf möglich Link AOV: http://www.provinz.bz.it/aov/news.asp?aktuelles_action=4&aktuelles_article_id=545690