Öffentliche Auftragsvergabe: Neues Gesetz von Landesregierung verabschiedet.
19.10.2015
Die Südtiroler Landesregierung hat am13. Oktober den Gesetzentwurf "Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe" genehmigt. Von einer eigenständigen Vergaberegelung verspricht sich die Landesregierung nachhaltige Impulse für die heimische Wirtschaft. Der Gesetzesentwurf wurde auch bereits von der zuständigen Gesetzgebungskommission positiv begutachtet und wird nun im Dezember dem Plenum des Landtages zur Verabschiedung vorgelegt. Der vollinhaltliche Gesetzesvorschlag kann hier heruntergeladen werden. Die europäischen Vergaberichtlinien, die im vergangenen Jahr in Kraft getreten sind, haben den Weg für eine eigene landesgesetzliche Regelung des öffentlichen Auftragswesens eröffnet. Der 60 Artikel umfassende Gesetzentwurf zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen wurde über einen umfassenden Dialog, mit allen Interessensgruppen, dem Rat der Gemeinden und unter der Beteiligung der Universitäten von Trient und Innsbruck, ausgearbeitet. Der Entwurf orientiert sich an den europäischen Zielvorgaben und legt besonderes Augenmerk auf Vereinfachung, Modernisierung und Transparenz, aber auch auf einen verbesserten Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen zum Markt. Der Landesregierung war es besonders wichtig, den Besonderheiten der Autonomie Rechnung zu tragen, und möglichst innovative Lösungen vorzusehen, die Digitalisierung voranzutreiben und den kleinen und mittelständischen Unternehmen einen leichteren Zugang zum öffentlichen Markt zu ermöglichen. Zu diesem Zweck ist unter anderem eine Aufteilung in Lose vorgesehen. Diese Aufteilung kann nach quantitativen oder qualitativen Kriterien erfolgen. Im Bereich der Bauaufträge werden zudem die Schwellenwerte für Verhandlungsverfahren von einer Millionen Euro auf zwei Millionen Euro angehoben, im Bereich der Dienstleistungen und Lieferungen hingegen auf einen Betrag von 207.000 Euro. Unter diesem Wert können Aufträge an eine beschränkte Anzahl von Anbietern ohne europäische Ausschreibung vergeben werden. Die wichtigsten Neuerungen sind zusammenfassend folgende: Verdoppelung des Schwellenwertes für Verhandlungsverfahren von derzeit Euro 1.000.000 auf Euro 2.000.000 (bis zu diesem Betrag erfolgt die Vergabe auf Einladung) Die Aufteilung in Baulose und Gewerke ist explizit vorgeschrieben (Abweichungen sind nur unter Angabe von triftigen Gründen möglich) Abschaffung der provisorischen Kaution bei Aufträgen bis Euro 2.000.000 sowie Reduzierung der definitiven Kaution von 20 % auf 10 % Die elektronische Vergabe ist erst ab einem Betrag von 40.000 Euro verpflichtend Für Unternehmen mit Ortsbezug (z.B. kurze Transportwege) gelten Vorzugskriterien. Der Gesetzestext kann bei der Verabschiedung im Landtag im Dezember noch Änderungen erfahren.