Ausschreibungen von öffentlichen Arbeiten: Aufstellung Personalkosten muss mit Angebot abgegeben werden
26.03.2013
Mit Artikel 32, Abs. 7-bis des Gesetzes Nr. 98 vom 9.8.2013 des GD Nr. 69 vom 21.06. 2013 (Dringende Maßnahmen für den wirtschaftlichen Aufschwung) hat den neuen Absatz 3-bis des Art. 82 des GvD Nr. 163/2006 eingeführt. Hier nachfolgend eine Übersetzung der Bestimmung: "Der niedrigste Preis wird ohne Ausgaben für die betreffenden Personalkosten festgelegt. Diese werden anhand der Mindestlöhne, welche mittels der gesamtstaatlichen Bereichskollektiverhandlungen zwischen den repräsentativsten Gewerkschaften und den Arbeitgeberorganisationen definiert worden sind, der Gehaltspositionen welche von den ergänzenden Verhandlungen auf zweiter Ebene vorgesehen sind und der Kosten für Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz, bewertet." Die Vergabeagentur Südtirols (Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge) hat sich, in ihrer Auslegung des Gesetzes, für eine von ITACA (Istituto per l'innovazione e trasparenza degli appalti e la compatibilità ambientale) vorgeschlagene Vorgehensweise entschlossen. Die Ausschreibungsbedingungen mit dem Kriterium des günstigsten Preises sind von der Einheitlichen Vergabestelle Bauaufträge entsprechend abgeändert worden. Diese sehen nun vor, dass die teilnehmenden Unternehmen eine eigens für die Personalkosten vorgesehene Anlage ausfüllen und bei der Angebotsabgabe einreichen. Vorgeschlagene Vorgehensweise ITACA: Link