Gemeindeimmobiliensteuer GIS 2014 – Hebesätze, Freibeträge und Verordnungen aller Südtiroler Gemeinden verfügbar

10.11.2014

Die Firma Bauservice hat die Daten betreffend die GIS 2014 aller Südtiroler Gemeinden gesammelt und in einer Exceldatei aufgelistet. Diese Datei wird gebührenpflichtig (Euro 290,00+MwsT.) den Verbänden und Steuerberatern zur Verfügung gestellt. Nähere INFOS unter Tel. 0472 208308 oder info@bauservice.it . Einige interessante Eckdaten aus der Tabelle: 69 von 116 Gemeinden haben den Freibetrag erhöht; 15 Gemeinden haben der ordentlichen Steuersatz erhöht und 27 reduziert; 78 Gemeinden haben einen erhöhten Hebesatzes vorgesehen; 87 Gemeinden sehen einen reduzierten Hebesatz für die kostenlose Nutzungsleihe vor; 25 Gemeinden haben den Hebesatz für die Gewerbeimmobilien reduziert; Die Tabelle enthält: Freibeträge Erstwohnung und alle festgelegten Hebesätze Alle Ausnahmen betreffend die Anwendung des erhöhten Hebesatzes Links zu den Beschlüssen über die Festsetzung der Hebesätze Links zu den Verordnungen Links zu den aktuell geltenden Verkehrswerten für die Baugründe Kontaktdaten der zuständigen Beamten für die GIS Alle Änderungen gegenüber den vom Landesgesetz festgelegten Hebesätzen sind gekennzeichnet Eine Beispieldatei (Auszug IMU 2013) finden sie hier: IMU_2013_Hebesätze und Verordnungen Südtirol.xls Grundlagen für die GIS-IMI sind: Landesgesetz Nr. 3 vom 23.04.2014 der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol betreffend die Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS Omnibusgesetz vom 19.09.2014 (Änderungen LG 3/2014) Mit dem Gesetz wurden den Gemeinden folgende Standartsätze bzw. Spielräume gegeben: ordentlicher Steuersatz: 0,76 %. Dieser kann um bis zu 0,5 Prozentpunkte erhöht oder reduziert werden; Hauptwohnung: 0,4% (darf nicht abgeändert werden) Gebäude der Kategorie C/1, C/3, der Gruppe D (mit Ausnahme D/5, dass heißt Banken) und Schutzhütten der Kategorie A/11: 0,56%. Dieser Steuersatz kann bis auf 0,1% Prozent reduziert werden; „Urlaub auf dem Bauernhof“ und Privatzimmervermietung: 0,2% mit der Möglichkeit bis auf 0,3% zu erhöhen. Für „Urlaub auf dem Bauernhof“ – Betriebe mit mindestens 75 Erschwernispunkten ist die Möglichkeit einer Befreiung vorgesehen; besteuerbare landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude (Mitarbeiterwohnungen, Büros und landwirtschaftliche Genossenschaften): 0,2%; Immobilien der ONLUS-Vereine und private Schulen: 0,2% mit Möglichkeit einer Befreiung. Der ordentliche Steuersatz kann ausschließlich für folgende Fälle reduziert werden: mit Gebietsabkommen festgelegte Mietzins (für Gemeinden mit angespannter Wohnungssituation) oder mit Landesmietzins vermietete Wohnungen, falls darin der Mieter den Wohnsitz verlegt; Wohnungen in Nutzungsleihe Freibetrag für die Hauptwohnung Für die Gemeinde Klausen: Euro 516,86. Für jede Gemeinde gilt ein unterschiedlicher Freibetrag, welcher dem geschuldeten Steuerbetrag für eine Wohnung der Katasterkategorie A/2, Klasse1, bestehend aus 7 Räumen und erhöht um 15% entspricht. Dieser Freibetrag kann von der Gemeinde erhöht werden. Es ist zudem ein zusätzlicher Freibetrag für Familiengemeinschaften mit drei und mehr Minderjährigen vorgesehen. Für den dritten und alle weiteren Minderjährigen entspricht der Freibetrag jeweils 50 Euro. Ein weiterer Freibetrag im Ausmaß von 50 Euro ist für Invaliden vorgesehen. Befreiungen Neue Befreiungen: Immobilien der Verwaltungen von Gemeinnutzungsgütern und der Bonifizierungskonsortien, welche ausschließlich für institutionelle Aufgaben bestimmt sind, Privatkapellen der Katasterkategorie B/7, Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren, die im Sinne der Landesgesetzgebung akkreditiert sind, die Gebäudeteile der Wirtschaftsgebäude, welche im Sinne des Art. 107, Abs. 17-bis des Landesgesetzes Nr. 13/1997 als Unterkunft von Saisonarbeitern bestimmt sind.